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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Hillfresh International B.V. in Barendrecht


Artikel 1 Begriffsbestimmungen

1.1 Im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt als „Käufer”: die Gegenpartei des Verkäufers im Rahmen eines (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags.
1.2 Als „Verkäufer“ gilt: Hillfresh International B.V. in Barendrecht und/oder verbundene natürliche Personen oder verbundene juristische Personen, die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen anwenden.

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer besteht Einvernehmen darüber, dass diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sobald sie für ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen ihnen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen (Kauf-)Vertrag, gelten, auch für spätere Rechtsbeziehungen in vollem Umfang gelten.
2.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und einem (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag haben die Bestimmungen des jeweiligen (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags Vorrang.
2.3 Soweit diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch abgefasst wurden, ist im Falle von Abweichungen stets der niederländische Text maßgebend.

Artikel 3 Abschluss des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags

3.1 Die Annahme eines Angebots des Verkäufers kann nur unter Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erfolgen. Alle Angebote und Vorschläge des Verkäufers sind dreißig (30) Stunden lang gültig, sofern in einem Angebot oder Vorschlag nichts anderes angegeben ist. Ein später abgegebenes Angebot oder ein späterer Vorschlag ersetzt ein vorheriges Angebot oder einen vorherigen Vorschlag (wodurch das vorherige Angebot oder der vorherige Vorschlag ungültig wird, unabhängig davon, ob das vorherige Angebot oder der vorherige Vorschlag eine Annahmefrist enthält und unabhängig davon, ob der Käufer bereits eine Annahmeerklärung gesendet hat).
3.2 Alle Angebote des Verkäufers, einschließlich Broschüren und Preislisten, sind freibleibend und können ohne besondere Formalitäten widerrufen werden. Offensichtliche Fehler, z. B. Tippfehler, in Angeboten, Vorschlägen oder anderen Äußerungen des Verkäufers haben keine bindende Wirkung.
3.3 Enthält ein Angebot einen Vorschlag, der einem Vertrag unterliegt, und wird dieser angenommen, ist der Verkäufer berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
3.4 Mündliche Zusagen von Mitarbeitenden des Verkäufers sind für den Verkäufer erst dann verbindlich, wenn und soweit sie dem Käufer vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
3.5 Wenn und soweit mehrere Käufer gemeinsam Partei des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags sind, haften alle betroffenen Käufer gegenüber dem Verkäufer gesamtschuldnerisch für alle (Zahlungs-)Verpflichtungen, die sich aus dem betreffenden (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag ergeben.

Artikel 4 Anwendbares Recht, Streitigkeiten

4.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11.4 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4.2 Alle Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in Rotterdam entschieden, einschließlich aller einstweiligen Verfügungen, vorbehaltlich Ausnahmen aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 5 Lieferung, Verpackung und Risiko

5.1 Die vom Verkäufer verkaufte Ware wird gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags geltenden Fassung der Incoterms ab Werk („EXW“) geliefert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen und andere Fristen sind lediglich Richtwerte. Sie können niemals als Ausschlussfristen angesehen werden. Die bloße Überschreitung einer angegebenen oder vereinbarten Frist führt nicht zum Verzug des Verkäufers und hat auch keine zurechenbare Nichterfüllung zur Folge.
5.2 Mehrwegverpackungen, die über den Verkäufer geliefert werden (einschließlich Paletten, Kisten und Kartons) und für die ein Pfand zu entrichten ist, werden zum Zeitpunkt der Rückgabe zum dann geltenden Preis zurückgenommen, gegebenenfalls zuzüglich einer festen Verpackungsgebühr, vorausgesetzt, dass die Verpackung unbeschädigt und wiederverwendbar ist.
5.3 Der Käufer ist verpflichtet, die verkaufte Ware zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an ihn oder zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung an den Käufer gemäß dem (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag anzunehmen. Verweigert der Käufer die Annahme oder versäumt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu geben, so wird die Ware auf Risiko des Käufers gelagert. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, alle zusätzlichen Kosten, einschließlich der Lagerkosten, zu tragen. Wird die Ware nach Ablauf von achtundvierzig (48) Stunden nicht angenommen oder vom Käufer oder in dessen Auftrag nicht abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu vernichten oder an einen Dritten (Dritte) weiterzuverkaufen, ohne dem Käufer gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.
5.4 Das Risiko hinsichtlich der verkauften Ware geht in dem Moment über, in dem sie dem Käufer durch den Verkäufer oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 6 Beanstandungen

6.1 Der Käufer muss die verkaufte Ware bei Lieferung – oder so bald wie möglich danach – überprüfen (lassen). Dabei muss der Käufer überprüfen, ob die gelieferte Ware dem Kaufvertrag entspricht, d. h.:
– ob die richtige Ware geliefert wurde;
– ob die gelieferte Ware in Bezug auf die Menge mit dem im (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag Festgelegten übereinstimmt;
– ob die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht oder – falls keine Qualitätsanforderungen vereinbart wurden – den Anforderungen, die aufgrund des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags an die Ware gestellt werden können.
6.2 Werden Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt, muss der Käufer diese innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung schriftlich dem Verkäufer melden. Andernfalls kann sich der Käufer nicht mehr auf die betreffende Nichtübereinstimmung mit dem (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag berufen.
6.3 Wenn und soweit der Verkäufer eine Beanstandung des Käufers bezüglich der gelieferten Ware für begründet hält, wird die nicht dem (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag entsprechende Ware vom oder im Namen des Verkäufers zurückgenommen oder – ausschließlich nach Ermessen des Verkäufers – bietet der Verkäufer eine finanzielle Entschädigung für die Anzahl der Produkte, auf die sich die Beanstandung bezieht.

Artikel 7 Höhere Gewalt

7.1 Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen und/oder nicht durch sein Verschulden verursacht wurden und die derart sind, dass die Einhaltung des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags vernünftigerweise nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang verlangt werden kann, berechtigen den Verkäufer, den (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag ganz oder teilweise zu widerrufen und/oder dessen Umsetzung auszusetzen, ohne dass er zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist. Wenn eine Situation höherer Gewalt länger als vierzehn (14) Tage andauert, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, einen (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag durch Rücktritt zu kündigen. Die bereits im Rahmen des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags erbrachten Leistungen werden dann gegebenenfalls anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien zur Zahlung einer (zusätzlichen) Entschädigung verpflichtet sind.
7.2 Zu den in Artikel 7.1 genannten Umständen gehören unter anderem: Nichtlieferung, unvollständige Lieferung und/oder verspätete Lieferung durch einen Lieferanten des Verkäufers, Krieg und Kriegsgefahr, vollständige oder teilweise Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Maßnahmen niederländischer und/oder ausländischer Behörden, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen direkt gegen den Verkäufer oder dessen Geschäft gerichtet sind, die die Durchführung des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags unmöglich, schwieriger oder teurer machen als bei Abschluss des (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags erwartet, Frost, Streiks und/oder Aussperrungen, Epidemien, Verkehrsstörungen, Verlust oder Beschädigung während des Transports, Feuer, Diebstahl, Störungen in der Stromversorgung, Maschinenausfälle, sowohl im Unternehmen des Verkäufers als auch bei Dritten, von denen der Verkäufer die Ware vollständig bezieht, sowie alle anderen Ursachen, die außerhalb der Kontrolle und/oder ohne Verschulden des Verkäufers liegen.

Artikel 8 Haftung

8.1 Die Gesamthaftung des Verkäufers pro Schadensfall ist auf den Betrag begrenzt, der gegebenenfalls gemäß der Haftpflichtversicherung des Verkäufers gezahlt wird. Wenn die Versicherung in einem bestimmten Fall keine Zahlung leistet oder wenn der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Betrag der Gebühren, die der Käufer dem Verkäufer in den sechs (6) Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat, und in jedem Fall auf einen Betrag von 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro).
8.2 Ein einzelnes Ereignis und/oder Verhalten oder eine zusammenhängende Reihe von Ereignissen und/oder Verhaltensweisen sowie jedes einzelne Ereignis, das mit dem schadensverursachenden Ereignis in Zusammenhang steht, gelten als schädigendes Ereignis in dem Sinne, dass der Verkäufer nur einmal für ein schädigendes Ereignis haftbar gemacht werden kann.
8.3 Die Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Käufer, Schäden aufgrund einer Fristüberschreitung oder Sachschäden, die in der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Waren bestehen, die vom Käufer im Rahmen der normalen Ausübung seines Gewerbes oder Berufs verwendet werden, ist ausgeschlossen.
8.4 Der Verkäufer haftet jedoch in vollem Umfang für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurden.
8.5 Eine Haftung des Verkäufers entsteht nur, wenn der Käufer dem Verkäufer innerhalb eines (1) Monats, nachdem er von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, eine schriftliche Inverzugsetzung zukommen lässt, in der dem Verkäufer eine angemessene Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zur Behebung des Mangels eingeräumt wird und der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen immer noch schuldhaft nicht nachkommt. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels sowie eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten, die der Käufer zur Vermeidung und/oder Begrenzung des Schadens ergriffen hat. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt in jedem Fall nach Ablauf eines (1) Jahres seit Eintritt des schädigenden Ereignisses.
8.6 Die Bestimmungen dieses Artikels 8 gelten auch zugunsten aller natürlichen Personen und juristischen Personen, auf die sich der Verkäufer bei der Durchführung eines (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags stützt.

Artikel 9 Preise

9.1 Die vom Verkäufer angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab Werk („EXW“) und verstehen sich ohne Transportkosten, Verpackung und Umsatzsteuer (MwSt.), Zölle, Einfuhrzölle und andere behördlich vorgeschriebene Zuschläge, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 10 Zahlung

10.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
10.2 Ist die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Verkäufer eingegangen, so gerät der Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat dem Verkäufer Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu zahlen, es sei denn, der gesetzliche (Handels-)Zinssatz ist höher; in diesem Fall gelten die gesetzlichen (Handels-)Zinsen, berechnet auf den fälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum, ohne dass eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, den fälligen Betrag mit Zinsen und Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Beitreibung sofort einzufordern. Die Kosten der außergerichtlichen Beitreibung werden von den Parteien auf 15 % des fälligen Betrags festgesetzt, wobei diese Kosten im Falle einer gerichtlichen Beitreibung zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens zu zahlen sind. Kann der Verkäufer nachweisen, dass ihm höhere Kosten entstanden sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.

Artikel 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle folgenden Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus den mit dem Verkäufer geschlossenen Verkaufs- und Kaufverträgen ergeben:

  • Die Gegenleistung(en) für die gelieferte oder noch zu liefernde Ware;
  • Die Gegenleistung(en) für die vom Verkäufer gemäß dem/den Kaufvertrag(en) erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen;
  • Etwaige Ansprüche aufgrund der Nichteinhaltung des/der (Kauf-)Verträge(s) durch den Käufer.

11.2 Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferte Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen.
11.3 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, so ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beim Käufer oder bei Dritten, die die Ware für den Käufer halten, zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, dabei mitzuwirken, andernfalls wird ihm eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vom Käufer an den Verkäufer zu zahlenden Betrags pro Tag auferlegt.
11.4 Werden die Waren in Deutschland geliefert, so gelten für diese Waren zusätzlich zum „normalen“ Eigentumsvorbehalt auch der „umfassende“ und der „erweiterte“ Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht. Dies bedeutet, dass alle Lieferungen und zukünftigen Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt stehen (umfassender Eigentumsvorbehalt). Darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an der vom Käufer verarbeiteten, behandelten, vermischten, verbundenen und weiterverkauften Ware bestehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dieser Artikel 11.4 der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegt in Abweichung von allen anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.



Artikel 12 Verrechnung, Abrechnung und Sicherheit

12.1 Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, seine Leistungen auszusetzen, wenn eine Forderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer nicht rechtzeitig beglichen wird oder wenn nach entsprechender Aufforderung keine alternative und/oder zusätzliche Sicherheit für diese Art von Forderungen gestellt wurde.
12.2 Ist oder könnte der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer einen Betrag zu zahlen, so kann der Käufer keine Aufrechnung mit einem dem Verkäufer zustehenden Betrag geltend machen.
12.3 Der Verkäufer ist berechtigt, eine Vorauszahlung und/oder Sicherheiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung einer Bedarfsgarantie, zu verlangen, bevor er zur (weiteren) Erfüllung eines (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags verpflichtet ist.

Artikel 13 Zahlungsunfähigkeit des Käufers

13.1 Der Verkäufer ist berechtigt, einen (Verkaufs- und Kauf-)Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zu kündigen, wenn:

  1. der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachkommt und der Käufer seine Nichterfüllung nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach schriftlicher Aufforderung vollständig behoben hat;
  2. dem Käufer, vorläufig oder nicht, Zahlungsaufschub gewährt wird;
  3. ein Antrag auf Liquidation oder Konkurs des Käufers gestellt wird oder dessen Geschäftstätigkeit liquidiert oder eingestellt wird oder, im Falle einer natürlichen Person, der Käufer einen Antrag auf Anwendbarkeit des niederländischen Gesetzes zur Umschuldung (natürlicher Personen) stellt;
  4. aufgrund der Ausgabe, Übertragung oder sonstigen Übertragung von Aktien oder der Übertragung von Stimmrechten auf Aktien die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Käufers von einer oder mehreren anderen Personen im Sinne des SER-Beschlusses zum Fusionsgesetz 2015 (unabhängig von der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auf den betreffenden Erwerb) erworben wird oder wenn sich die Zusammensetzung seines Verwaltungsrats ändert.

13.2 In den in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Fällen ist der Verkäufer nicht zur Zahlung einer Entschädigung (für Schäden) verpflichtet und bleibt berechtigt, vom Käufer die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abzüglich der bereits geleisteten Anzahlungen und zuzüglich einer Entschädigung für dem Verkäufer entstandene oder noch entstehende Schäden zu verlangen. Hat der Käufer zum Zeitpunkt der Beendigung eines (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags gemäß Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bereits Leistungen zur Erfüllung des betreffenden (Verkaufs- und Kauf-)Vertrags erhalten, so bleiben diese Leistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung unberührt.

Artikel 14 Schlussbestimmungen

14.1 Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen an diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft. Der Verkäufer sendet dem Käufer die geänderten Bedingungen vor dem Datum des Inkrafttretens zu. Wird kein Datum des Inkrafttretens angekündigt, treten die Änderungen für den Käufer in Kraft, sobald ihm die Änderung mitgeteilt wurde.
14.2 Das Recht des Käufers auf Aussetzung und/oder Verrechnung ist ausgeschlossen.
14.3 Der Käufer stellt den Verkäufer unwiderruflich und bedingungslos von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den vom Verkäufer oder in dessen Auftrag gelieferten Waren frei.